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COVID-19: Detailinformationen zu den beschlossenen Lockerungen ab dem 22. Juni 2020

Künftig gilt ein Abstand von 1,5 Metern, statt wie zuvor 2 Meter. Die Regel, wonach pro Person 10m2 Trainingsfläche bereitgestellt werden muss, entfällt. Aufgehoben ist auch das Verbot von Wettkämpfen für Sportarten mit engem Körperkontakt.
Seit Montag, 22. Juni 2020 dürfen Sportveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Sofern es zu keiner Durchmischung der Zuschauer*innen mit den Sportler*innen kommt, sind auch bis je 1000 möglich. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Zahl der maximal zu kontaktierenden Personen nicht grösser als 300 ist, etwa durch die Unterteilung in Sektoren. Eine Durchmischung dieser Gruppen ist nicht erlaubt. Kann innerhalb dieser Gruppen der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, empfiehlt sich gemäss BAG zudem das Tragen einer Schutzmaske. Gilt bei einer Veranstaltung jedoch eine generelle Maskenpflicht und/oder kann die Abstandsregelung (1,5m) durchgehend eingehalten werden, kann die Aufteilung auf Gruppen und die Erfassung der Personendaten verzichten werden.
Für den ZV
Ernst Roth
Covid-19-Beauftragter
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